Fristerstreckung Steuererklärung
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Einheitliche Praxis für die Einreichung der Steuererklärung. Die Steuererklärung natürlicher Personen 2020 ist bis zum 31. März 2021 einzureichen (§ 180 Abs. 1 StG resp. § 65 Abs. 1 StGV). Es erfolgen jedoch vor dem 30. Juni 2021 keine Mahnungen. Entsprechend müssen für Fristerstreckungen bis zum 30. Juni 2021 keine Gesuche gestellt werden. Erste gebührenpflichtige Mahnungen für die Abgabe der ordentlichen Steuererklärung 2020 erfolgen somit frühestens ab dem 1. Juli 2021 (ausge¬nommen sind Spezialsteuern wie die Grundstückgewinnsteuer).
Diese Praxis gilt auch für zukünftige Steuerperioden.
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Name | Telefon | Kontakt |
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