Öffentliche Auflage Erweiterung Tempo-30-Zone West und Tempo-30-Zone Ost, Erstellung Tempo-30-Zonen Rümlisberg und Fischerweg
Öffentliche Auflage vom 15.11. - 15.12.2024
Der Gemeinderat Vordemwald verfügt gestützt auf Artikel 3, Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 1958 über den Strassenverkehr sowie Art. 44, Abs. 1 + 2 der Strassenverordnung vom 29. Oktober 2008, mit Zustimmung des Tiefbauamtes des Kantons Aargau, die folgenden Verkehrsmassnahmen:
Höchstgeschwindigkeit 30 km/h (Tempo-30-Zone)
- Erweiterung Zone Ost
- Erweiterung Zone West
- Zone Fischerweg
- Zone Rümlisberg
Zonensignalisation 30 km/h (Tempo-30-Zone), resp. Ende-Zonensignal (Ende Tempo-30-Zone)
- Erweiterung Zone Ost:
- Verschiebung der bestehenden Signalisation von der Däntschgass 10 zum Jäggigässli 2 am östlichen Strassenrand
- Neue Signalisation vor der Moorenhubelstrasse 16
- Neue Signalisation vis à vis von der Moorenhubelstrasse auf der Rückseite vom bestehenden Fahrverbot
- Neue Signalisation vis à vis von der Moorenhubelstrasse 10 auf der Rückseite vom bestehenden Fahrverbot
- Zwei neue Schilder am Knoten Moorenhubelstrasse/Däntschgass auf Seite der Moorenhubelstrasse 2, einmal in der Moorenhubelstrasse und einmal in der Däntschgass
- Neue Signalisation östlich von der Zufahrt zur Däntschgass 2
- Erweiterung Zone West:
- Verschiebung der bestehenden Signalisation von der Chratzernstrasse 43 zum Knoten Chratzernstrasse/Langenthalerstrasse, an der Chratzernstrasse direkt östlich neben dem Feldweg
- Neue Signalisation vor der Chratzernstrasse 13a
- Zone Fischerweg:
- Neue Signalisation westlich vom Fischerweg 19
- Zone Rümlisberg:
- Neue Signalisation westlich von der Rümlisbergstrasse 2a
- Neue Signalisation nördlich von der Rümlisbergstrasse 35 am westlichen Strassenrand
Bauliche Massnahmen
- Für die Tempo-30-Zone wird an der Zufahrt zur Chratzernstrasse ab der Langenthalerstrasse das Signal in der Strasse erstellt. Dadurch entstehen eine Einengung in der Strasse mit einer Durchfahrtsbreite von 3.50m
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Publikation im Amtsblatt des Kantons Aargau gemäss § 2 des Gesetzes über den Vollzug des Strassenverkehrsrechts (SAR 991.100) schriftliche Einsprache beim Gemeinderat Vordemwald erhoben werden; eine solche hat einen Antrag und eine Begründung zu enthalten. Die Verkehrsanordnung wird erst nach der Signalisation gültig.
Die Verwaltungsbeschwerde ist in deutscher Sprache abzufassen und muss einen Antrag, eine Begründung, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln sowie die Unterschrift des Betroffenen enthalten.
Diese Verfügung tritt nach dem Aufstellen der Signale und Umsetzung der baulichen Massnahmen in Kraft.
Gemeinderat Vordemwald
Zugehörige Objekte
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Technischer Bericht_ Erweiterung Tempo 30 Zonen Vordemwald (PDF, 2.26 MB) | Download | 0 | Technischer Bericht_ Erweiterung Tempo 30 Zonen Vordemwald |
Erweiterung_Zone_West_Plan (PDF, 1.08 MB) | Download | 1 | Erweiterung_Zone_West_Plan |
Erweiterung_Zone_Ost_Plan (PDF, 1.59 MB) | Download | 2 | Erweiterung_Zone_Ost_Plan |
Erweiterung_Rümlisberg_Fischerweg_Plan (PDF, 1.17 MB) | Download | 3 | Erweiterung_Rümlisberg_Fischerweg_Plan |